Stellenmeldepflicht ab 01.07.2018

In Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit müssen Arbeitgeber ab dem 1. Juli 2018 alle offenen Stellen dem RAV melden. So soll das Potenzial der inländischen Arbeitskräfte besser genutzt werden. 

Als Folge der Initiative «Gegen Masseneinwanderung» hat das Parlament die Stellenmeldepflicht für Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit beschlossen. Das bedeutet, dass ab 1. Juli 2018 Arbeitgebende gesetzlich verpflichtet sind, offene Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens 8 Prozent Arbeitslosigkeit dem RAV zu melden. Ab 2020 wird dieser Schwellenwert auf 5% gesenkt. Erst nach einer Sperrfrist von fünf Arbeitstagen darf die Stelle öffentlich ausgeschrieben werden. So erhalten Personen, die bei einem RAV als Stellensuchende registriert sind, einen Informations- und Bewerbungsvorsprung. Auf diese Weise soll das Potenzial der inländischen Arbeitskräfte besser genutzt werden. 

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