Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dauerstellen

1. Geltung: Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierten Bestandteil des zwischen der Personal Search AG und dem Auftraggeber abgeschlosse-nen Vertrags. Ohne sofortigen schriftlichen Widerruf seit Vertragsschluss durch den Auftraggeber gelten sie als vollumfänglich und ohne Ausnahme akzeptiert. Sie gelten für sämtliche Vermittlungen oder Nachweise der Personal Search AG in den Bereichen Dauerstellen auf Mandats/- Erfolgsbasis sowie Try & Hire.

2. Vermittlung oder Nachweis von Dauerstellen auf Mandatsbasis

2.1. Auftragsverhältnis:
Bei der Vermittlung einer Dauerstelle auf Mandatsbasis erhält die Personal Search AG einen Auftrag zur Suche nach einem Kandidaten basierend auf einem gemeinsam mit dem Auftraggeber erarbeiteten Profil. Die Suche gilt als abgeschlossen, sobald entweder ein arbeitsvertragliches oder arbeitsvertragsähnliches Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten zu Stande kommt oder der Auftraggeber den Suchauftrag kündigt. Sollte ein Suchauftrag gekündigt werden, ist die Personal Search AG be-rechtigt, einen Pauschalbetrag von CHF 3'500.00 je Auftrag zu verrechnen.

2.2. Honorar und Zahlungsbedingungen: Stellt der Arbeitgeber einen durch die Firma Personal Search AG vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb von 12 Monaten nach der Zustel-lung der Unterlagen an, so wird ein Vermittlungshonorar gemäss den untenstehenden Ansätzen fällig. Das Bruttojahressalär versteht sich inklusive 13. Monatlohn, Gratifikationen, Spesen, Provisionen, Prämien, Boni, etc. und entspricht der zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten vereinbarten Gesamtentschädigung für die Tätigkeit des Kandidaten inklusive sämtlicher allenfalls ausgerichteter Zulagen (exkl. Kinderzulagen). Es gelten folgende Vermittlungshonoraransätze:

bis CHF 40'000.00 Jahressalär brutto: 10%
bis CHF 60'000.00 Jahressalär brutto: 12%
bis CHF 80’000.00 Jahressalär brutto: 14%
bis CHF 120’000.00 Jahressalär brutto: 16%
über CHF 120'000.00 Jahressalär brutto: 18%

Das Vermittlungshonorar für Teilzeitangestellte, die weniger als 80% tätig sind, beträgt der Ansatz mindestens 12% vom Bruttojahreseinkommen. Das Mindesthonorar pro Vermittlung beträgt CHF 3'000.00.

Wird die Firma Personal Search AG beauftragt mit einem Stelleninserat geeignete Bewerber/innen zu suchen, so übernimmt die Firma Personal Search AG sämtliche damit verbun-denen Arbeiten (texten, platzieren, etc.). Die Rechnungsstellung dafür erfolgt 1 : 1 und direkt durch die beauftragte Annoncenfirma.

2.3. Pflichten der Personal Search AG: Die Personal Search AG verpflichtet sich den Kunden konsequent in der Suche zu unterstützen, ihn professionell nach aussen zu vertreten und die Suche nach einem geeigneten Kandidaten solange fortzusetzen bis die Suche entsprechend 2.1 abgeschlossen ist. Sie berichtet regelmässig über den Fortschritt der Suche, prüft auf Wunsch Referenzen, übernimmt die Gestaltung und das platzieren von Inseraten und stellt für den Auftraggeber aufbereitete Lebensläufe, Interviewberichte und Hintergrund-informationen zusammen.

2.4. Erfolgsgarantie: Sollte ein durch die Personal Search AG vermitteltes arbeitsvertragliches oder arbeitsvertragsähnliches Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Kandi-daten noch während der vereinbarten Probezeit (bis zu 3 Monaten) aus Gründen, die Personal Search AG zu verantworten hat, aufgelöst werden, so hat der Kunde Anspruch auf die Fortsetzung der Suche, ohne dass ein weiteres Beratungshonorar fällig wird.

2.5. Zweitvermittlungen: Stellt der Auftragnehmer im Rahmen der Suche einen von der Personal Search AG präsentierten Kandidaten für eine andere, nicht im Rahmen des Manda-tes definierte Position ein, so schuldet er der Personal Search AG ein weiteres vollständiges Honorar.

2.6. Kundentreue: Die Firma Personal Search AG belohnt Kunden, welche auf die professionelle Arbeit der Firma vertrauen und mehrere Male auf die Dienstleistungen zurückgreifen. Folgende Treuerabatte werden gewährt:

8% des Vermittlungshonorars des jeweiligen Mandats, auf den zweiten Mandatsauftrag
10% des Vermittlungshonorars des jeweiligen Mandats, auf den Dritten und jeden weiteren Mandatsauftrag

3. Vermittlung von Dauerstellen auf Erfolgsbasis

3.1. Honorar: Als Vermittlung einer Dauerstelle gilt die direkte Anstellung eines von der Personal Search AG vorgeschlagenen Kandidaten aus deren Kandidaten-Pool durch den Auftraggeber. Das Honorar wird fällig, sobald zwischen dem Auftraggeber und dem ihm durch die Personal Search AG vorgeschlagenen Kandidaten ein arbeitsvertragliches oder arbeitsvertragsähnliches Verhältnis zustande kommt. Das Honorar wird auf der Basis des ersten Bruttojahressalärs berechnet. Das Bruttojahressalär versteht sich inklusive 13. Monat-lohn, Gratifikationen, Spesen, Provisionen, Prämien, Boni, etc. und entspricht der zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten vereinbarten Gesamtentschädigung für die Tätig-keit des Kandidaten inklusive sämtlicher allenfalls ausgerichteter Zulagen (exkl. Kinderzulagen). Es gelten folgende Vermittlungshonoraransätze:

bis CHF 40'000.00 Jahressalär brutto: 10%
bis CHF 60'000.00 Jahressalär brutto: 12%
bis CHF 80’000.00 Jahressalär brutto: 14%
bis CHF 120’000.00 Jahressalär brutto: 16%
über CHF 120'000.00 Jahressalär brutto: 18%

Das Vermittlungshonorar für Teilzeitangestellte, die weniger als 80% tätig sind, beträgt der Ansatz mindestens 12% vom Bruttojahreseinkommen. Das Mindesthonorar pro Vermittlung beträgt CHF 3'000.00.

3.2. Erfolgsgarantie: Sollte ein durch die Personal Search AG vermitteltes arbeitsvertragliches oder arbeitsvertragsähnliches Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Kandi-daten noch während der vereinbarten Probezeit und aus Gründen, die Personal Search AG zu verantworten hat, aufgelöst werden, so hat der Kunde Anspruch auf Rückzahlung des bezahlten Erfolgshonorars wie folgt:

50% des Vermittlungshonorars bei Auflösung während des 1. Monats des arbeitsvertraglichen oder arbeitsvertragsähnlichen Verhältnisses, und
30% des Vermittlungshonorars bei Auflösung während des 2. Monats des arbeitsvertraglichen oder arbeitsvertragsähnlichen Verhältnisses.

4. Zahlungsbedingungen
Die Honorare gemäss den vorgenannten Ziffern werden 30 Tage nach Stellenantritt des Kandidaten zur Zahlung fällig. Sämtliche Honorare verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, der Abzug eines Skontos ist nicht erlaubt. Beanstandungen müssen schriftlich und innerhalb von acht Arbeitstagen nach Rechnungsstellung erfolgen, anderenfalls der in Rechnung gestellte Betrag als anerkannt gilt. Bei Überschreiten des Fälligkeitsdatums können ohne weitere Mahnungen Verzugszinse von 7% p. a. in Rechnung gestellt werden. Personal Search AG behält sich des Weiteren vor, Zahlungserfahrungen einem Informationspool zur Verfügung zu stellen. Dieser kann beim Leiter Finanzen von Personal Search AG erfragt werden. Wird die Rechnung infolge Nichtbezahlung gemahnt, kann eine Mahngebühr von CHF 20.00 verrechnet werden.

5. Bewerbungsunterlagen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zugestellten Bewerbungsunterlagen des Kandidaten streng vertraulich zu behandeln. Für die Richtigkeit der von den Bewerbern zur Verfü-gung gestellten Unterlagen lehnt die Personal Search AG jede Haftung ab. Sämtliche dem Auftraggeber zugestellte Bewerbungsunterlagen bleiben bis zum allfälligen Vertragsab-schluss Eigentum der Personal Search AG. Sie dürfen weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden. Findet der Bewerber beim Auftraggeber kein Interesse, sind sämtliche Unterlagen unverzüglich an die Personal Search AG zurückzusenden. Bis zur Meldung des Abschlusses eines arbeitsvertraglichen oder arbeitsvertragsähnlichen Verhältnisses zwi-schen dem Auftraggeber und dem Kandidaten durch den Auftraggeber ist die Personal Search AG berechtigt, die Bewerbungsunterlagen eines Kandidaten Dritten zu unterbreiten.

6. Aufhebung des Auftrages
Werden ein erteilter Auftrag oder eine damit zusammenhängende Bewerbung zurückgezogen, nachdem die Personal Search AG diesbezüglich bereits Bemühungen unternommen hat, sind der Personal Search AG sämtliche damit zusammenhängenden Kosten durch den Auftraggeber zu ersetzen. Kommt es trotz Beendigung des Auftrags innert Jahresfrist seit der Aktenpräsentation des Kandidaten durch die Personal Search AG beim Auftraggeber dennoch zum Abschluss eines arbeitsvertraglichen oder arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis-ses zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten, so gilt dieses als durch die Bemühungen der Personal Search AG zustande gekommen und die entsprechenden Honorare sind geschuldet. Dies gilt auch dann, wenn der Kandidat beim Auftraggeber eine andere als die ursprünglich vorgesehene Stelle besetzt.

7. Haftungsausschluss der Personal Search AG
Nimmt der vermittelte Angestellte die Arbeit beim Auftraggeber nicht auf, leistet er ungenügende Arbeit oder verursacht er irgendwelchen Schaden beim Auftraggeber, kann die Per-sonal Search AG unter keinem Titel hierfür haftbar gemacht werden.

8. Anwendbares Recht
Das zwischen der Personal Search AG und dem Auftraggeber abgeschlossene Vertragsverhältnis unterliegt dem schweizerischen Recht.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber der Personal Search AG ist Basel. Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten vereinbaren die Parteien ebenfalls Basel.

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